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S A T Z U N G

 

§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung gibt sich den Namen „Kreis der Freunde des Otto-Hahn-Gymnasiums in Landau in der Pfalz e.V.“. Er hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Der Verein der Freunde des OHG mit Sitz in Landau in der Pfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, Teil 2, Abschnitt 3, §§ 55 – 68. Seine Aufgaben sind insbesondere

1. Förderung und Pflege der Verbundenheit von Schülern, Eltern und Lehrern mit dem Otto-Hahn-Gymnasium und miteinander – auch nach Beendigung der Schulzeit

2. Bereitstellung von Mitteln vornehmlich
• zur Beschaffung von Lehrmaterial, Geräten und Literatur
• zur Durchführung von Schulfahrten, Musik-, Theater- und Sportveranstaltungen und von Schüleraustausch
• zur Förderung von schulischen Vorhaben, die der Erziehung und Ausbildung dienen

3. Unterstützung begabter sowie bedürftiger Schüler

4. Mitherausgabe des Jahresberichts des Otto-Hahn-Gymnasiums.

Es gelten insbesondere folgende Grundsätze der AO:

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Der Verein hat Einzelmitglieder und korporative Mitglieder.

b) Einzelmitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich mit dem OHG Landau in der Pfalz verbunden fühlt.

Sonstige rechtsfähige Organisationen, wie Vereine, Verbände, Firmen und dergleichen können korporative Mitglieder des Vereines werden. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss, bei Einzelmitgliedern außerdem durch Tod.

c) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss spätestens am 30. September schriftlich erklärt worden sein. Der Ausschluss eines Mitgliedes
kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereines gröblich verletzt oder den Mitgliedsbeitrag nach dreimaliger Mahnung nicht bezahlt
hat. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

d) Personen, die sich um die Zwecke des Vereines besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind
vom Pflichtbeitrag befreit.

§ 4 Organe

Organe des Vereines sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) Ausschüsse

 

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Schulleiter
f) dem Vorsitzenden den Schulelternbeirates
g) einem weiteren Beisitzer

Voraussetzungen für die Wahl in den Vorstand sind Mitgliedschaft im Kreis der Freunde und Volljährigkeit:

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden vertreten; jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt. Für das Innenverhältnis gilt jedoch, dass der zweite Vorsitzende den Verein nur vertreten soll, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Zu den laufenden Geschäften gehören alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand entscheidet insbesondere über die Verwendung der Gelder und in Ausschlussverfahren. Er bestimmt auch die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand soll in jedem Kalenderhalbjahr mindestens einmal zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er bestimmt die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfalle wird er bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

6. Der Schriftführer führt über die Vorstands- und Mitgliederversammlungen Protokoll und bearbeitet den anfallenden Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden.

7. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung und für den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Rechnungsführung. Auszahlungsanordnungen bzw. Überweisungen, die über 300,00 € hinausgehen, bedürfen der Gegenzeichnung des ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des zweiten Vorsitzenden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen zuvor durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht haben nur Mitglieder. Eine Vertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen. Auch korporative Mitglieder haben nur eine Stimme. Der das Stimmrecht Ausübende muss hierzu bevollmächtigt sein.

4. Die Mitgliederversammlung ist zu ständig für:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes
d) die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und des Kassenberichtes
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) die Satzungsänderung
h) die Auflösung des Vereins
i) alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten

5. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

6. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

 

§ 7 Ausschüsse

1. Rechnungsprüfungsausschuss

a) Die Mitgliederversammlung wählt zugleich mit dem Vorstand mindestens zwei Mitglieder des Vereines auf die Dauer von drei Jahren in den Rechnungsprüfungsausschuss. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.

b) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat jährlich mindestens einmal die Haushaltsführung des Vereines und die satzungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel einschließlich der Spenden zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

c) Bei Ausscheiden des Schatzmeisters hat der Rechnungsprüfungsausschuss die Kassen- und Rechnungsführung unverzüglich zu prüfen und dem Vorstand zu berichten.

2. Ausschüsse für besondere Zwecke
Ausschüsse für besondere Zwecke können von dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Sie haben beratende Funktion.

 

§ 8 Niederschriften

Über das Ergebnis einer Mitgliederversammlung oder einer Vorstandssitzung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Mitglieder sind in geeigneter Weise über die Ergebnisse und Beschlüsse zu unterrichten.

 

§ 9 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich einen Beitrag zu entrichten. Schüler, Studenten, Auszubildende, Grundwehr- oder Zivildienstleistende zahlen einen halben Jahresbeitrag. Mitglieder können in begründeten Fällen auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Mit korporativen Mitgliedern vereinbart der Vorstand besondere Pauschalbeiträge. Der Beitrag ist bis zum 30. April des Kalenderjahres fällig.

 

§ 10 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sind bei dieser Versammlung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist sie nicht beschlussfähig. Für diesen Fall ist spätestens vier Wochen später erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

2. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an das Otto-Hahn-Gymnasium Landau in der Pfalz zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die in § 2 der Satzung bestimmten Zwecke.

Anlagen:
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